René Müller AG Steinbruchunternehmung

» AGB / Verkaufsbestimmungen
AGB
 
Verkaufs und Lieferbedingungen

 

1. Allgemeines

Alle Aufträge werden aufgrund der nachstehenden Bedingungen ausgeführt. Durch die Auftragserteilung anerkennt der Besteller / Bezieher die Gültigkeit der vorliegenden Verkaufs und Lieferbedingungen. Abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, falls sie von der René Müller AG schriftlich akzeptiert worden sind.

2. Erfüllungsort / Preise / Zahlungsbedingungen

Erfüllungsort ist 4253 Liesberg oder 4242 Laufen.

Die Preise verstehen sich netto (exkl. MWST und exkl. sämtliche Nebenkosten wie z.B. Transport, Verpackung, etc.) ab unseren Werken Liesberg und Laufen. Die Zahlungskonditionen sind 30 Tage netto ab unserem Fakturadatum. Nach Verfall der Rechnung wird ein Verzugszins zu 7% erhoben. Besondere Vereinbarungen, Änderungen von Preis- und Zahlungskonditionen behält sich die René Müller AG vor.

Sämtliche Warenbezüge und Lieferungen an Private erfolgen nur gegen Barzahlung.

3. Bestell - und Lieferzeit

Frühzeitige schriftliche und telefonische Vorausbestellungen bei der Disposition geniessen eine bevorzugte Abwicklung. Die vereinbarte Lieferfrist ist abhängig vom Abbau sowie der Bearbeitungsart. Verspätete Lieferungen infolge Ereignisse höherer Gewalt lassen keine Haftung der René Müller AG entstehen und berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Im Falle von höherer Gewalt sowie bei erheblichen anderen Gründungen, welche die Lieferung objektiv stark erschweren oder verunmöglichen, ist die René Müller AG berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Besteller / Bezieher Ansprüche wie z.B. Schadenersatz, geltend machen kann.

Die Lieferung und das Abladen erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

Zwischenverkauf bleibt bei verzögertem Abholtermin vorbehalten.

4. Mängelrügen / Mängelfolgen / Garantiezeit

Mängel hinsichtlich Qualität, Quantität und Bearbeitung können nur anerkannt werden, falls das Material durch unser Personal geladen wurde. Mit dem Vermerk "S" auf dem Lieferschein wird gekennzeichnet, dass der Besteller / Bezieher die Ware selber ausgesucht hat und somit René Müller AG keine Haftung trifft.

Der Besteller / Bezieher muss die Ware bei der Ablieferung aufgrund des Lieferscheins sofort prüfen  und allfällige Beanstandungen vor dem Einbringen unverzüglich melden.

Struktur und Farbabweichungen können nicht beanstandet werden, da solche Abweichungen naturbedingte Eigenheiten des Materials sind.

Mit der Unterzeichnung des Lieferscheins bestätigt der Besteller / Bezieher, dass er die Ware in der Qualität einwandfrei angenommen hat. Mängel im Zusammenhang mit der Qualität der Ware müssen spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt derselben schriftlich mitgeteilt werden, ansonsten gilt die Ware als einwandfrei entgegengenommen.

Für erst später auftretende und entdeckte Mängel wird eine Garantiezeit von 1 Jahr seit Entgegennahme der Ware gewährt. Der Besteller / Bezieher muss den Mangel unverzüglich nach dessen Entdeckung schriftlich mitteilen.

Der Besteller / Bezieher hat keinen Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden (z.B. entgangener Gewinn, Schadenersatz etc.) Keine Haftung besteht für Schäden, deren Gründe die René Müller AG nicht zu vertreten hat (z.B. unfachmännische Behandlung - V178 Ausgabe 1996, natürliche Abnützung etc.).

5. Verbrauchsangaben

Alle Verbrauchsangaben sind Durchschnittswerte, für Abweichungen kann unsere Firma nicht behaftet werden.

6. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Auf das Vertragsverhältnis ist das schweizerische Recht, insbesondere das Obligationenrecht, anwendbar.

Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten ist 4242 Laufen.

 

Liesberg Oktober 2000 René Müller AG           

 


» 2006 René Müller AG Steinbruchunternehmung «