Verkaufs und
Lieferbedingungen
1. Allgemeines
Alle Aufträge
werden aufgrund der nachstehenden Bedingungen ausgeführt. Durch die
Auftragserteilung anerkennt der Besteller / Bezieher die Gültigkeit der
vorliegenden Verkaufs und Lieferbedingungen. Abweichende Vereinbarungen
sind nur gültig, falls sie von der René Müller AG schriftlich akzeptiert
worden sind.
2. Erfüllungsort / Preise /
Zahlungsbedingungen
Erfüllungsort ist
4253 Liesberg oder 4242 Laufen.
Die Preise
verstehen sich netto (exkl. MWST und exkl. sämtliche Nebenkosten wie
z.B. Transport, Verpackung, etc.) ab unseren Werken Liesberg und Laufen.
Die Zahlungskonditionen sind 30 Tage netto ab unserem Fakturadatum. Nach
Verfall der Rechnung wird ein Verzugszins zu 7% erhoben. Besondere
Vereinbarungen, Änderungen von Preis- und Zahlungskonditionen behält
sich die René Müller AG vor.
Sämtliche
Warenbezüge und Lieferungen an Private erfolgen nur gegen Barzahlung.
3. Bestell - und Lieferzeit
Frühzeitige
schriftliche und telefonische Vorausbestellungen bei der Disposition
geniessen eine bevorzugte Abwicklung. Die vereinbarte Lieferfrist ist
abhängig vom Abbau sowie der Bearbeitungsart. Verspätete Lieferungen
infolge Ereignisse höherer Gewalt lassen keine Haftung der René Müller
AG entstehen und berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Im Falle
von höherer Gewalt sowie bei erheblichen anderen Gründungen, welche die
Lieferung objektiv stark erschweren oder verunmöglichen, ist die René
Müller AG berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Besteller
/ Bezieher Ansprüche wie z.B. Schadenersatz, geltend machen kann.
Die Lieferung und
das Abladen erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
Zwischenverkauf
bleibt bei verzögertem Abholtermin vorbehalten.
4. Mängelrügen / Mängelfolgen /
Garantiezeit
Mängel hinsichtlich
Qualität, Quantität und Bearbeitung können nur anerkannt werden, falls
das Material durch unser Personal geladen wurde. Mit dem Vermerk "S" auf
dem Lieferschein wird gekennzeichnet, dass der Besteller / Bezieher die
Ware selber ausgesucht hat und somit René Müller AG keine Haftung
trifft.
Der Besteller /
Bezieher muss die Ware bei der Ablieferung aufgrund des Lieferscheins
sofort prüfen und allfällige Beanstandungen vor dem Einbringen
unverzüglich melden.
Struktur und
Farbabweichungen können nicht beanstandet werden, da solche Abweichungen
naturbedingte Eigenheiten des Materials sind.
Mit der
Unterzeichnung des Lieferscheins bestätigt der Besteller / Bezieher,
dass er die Ware in der Qualität einwandfrei angenommen hat. Mängel im
Zusammenhang mit der Qualität der Ware müssen spätestens innerhalb von 3
Tagen nach Erhalt derselben schriftlich mitgeteilt werden, ansonsten
gilt die Ware als einwandfrei entgegengenommen.
Für erst später
auftretende und entdeckte Mängel wird eine Garantiezeit von 1 Jahr seit
Entgegennahme der Ware gewährt. Der Besteller / Bezieher muss den Mangel
unverzüglich nach dessen Entdeckung schriftlich mitteilen.
Der Besteller /
Bezieher hat keinen Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden (z.B.
entgangener Gewinn, Schadenersatz etc.) Keine Haftung besteht für
Schäden, deren Gründe die René Müller AG nicht zu vertreten hat (z.B.
unfachmännische Behandlung - V178 Ausgabe 1996, natürliche Abnützung
etc.).
5. Verbrauchsangaben
Alle
Verbrauchsangaben sind Durchschnittswerte, für Abweichungen kann unsere
Firma nicht behaftet werden.
6. Anwendbares Recht /
Gerichtsstand
Auf das
Vertragsverhältnis ist das schweizerische Recht, insbesondere das
Obligationenrecht, anwendbar.
Gerichtsstand für
allfällige Streitigkeiten ist 4242 Laufen.
Liesberg Oktober
2000 René Müller AG |